Allgemeine Vertragsbedingungen für Erd- und Abbrucharbeiten

Der Auftraggeber ist in der Pflicht dafür zu sorgen, dass sämtliche Ver- und Entsorgungsleistungen, vor Ausführungsbeginn, wie z. B. Strom, Wasser, Gas, Fernwärme, Telefon und Internet, etc. vom Netz getrennt sind. Für evtl. entstehende Schäden, Folgeschäden, Maschinen und Menschenschäden wird der Auftraggeber bei nicht Beachtung in die volle Verantwortung genommen, entstehende Kosten und Folgekosten werden dem Auftraggeber berechnet. Die Gebäude, die für den Rückbau bestimmt sind, müssen vor Beginn der Arbeiten entrümpelt und besenrein sein. Um das Abbruchgut vorschriftsmäßig zu bewässern, ist uns kostenfrei ein Wasseranschluss oder Hydrant max. 50 Meter von Mitte der Baustelle zur Verfügung zu stellen.

Für Erd- und  Abbrucharbeiten welche unter die Genehmigungspflicht fallen, ist uns vor Ausführung eine Genehmigung vorzulegen. Grundsätzlich beruht sich die Kalkulation auf Abbruchgut nach LAGA - Bauschutt bis max. Z 1.1 / DK 0 und ohne gefährliche Stoffe wie Asbest, KMF, PCB etc. außer es wird in einer Artikelposition aufgeführt. Die Verfüllung der Baugrube, die durch den Abbruch entsteht, ist nicht mit im Preis enthalten, außer es wird in einer Artikelposition aufgeführt.
Ggf. anfallende Kosten wie z. B. Genehmigungen, Straßenreinigungen usw. sind nicht im Angebot enthalten und müssen vom Arbeitgeber beantragt und bezahlt werden, außer der Genehmigung für das Sonn-, und Feiertagsfahrverbot.

Mehrkosten, welche durch den Auftragnehmer unverschuldet entstehen, werden ohne Abzüge an den Auftraggeber weitergegeben. Hierzu gehören z.B. fehlende Vorbereitung seitens der Bauherren, dritter Firmen, etc; fehlende Genehmigungen, unvorhersehbare Mehrarbeit durch. z.B. Bauschutt-, Leitungs-, Munitionsfunde, Planänderungen; sonstige ungeplante oder zu kurzfristig angesetzte Bauunterbrechung oder -verschiebung; 
Folgeschäden und -kosten Dritter durch Witterungseinflüsse werden nicht vom Auftragnehmer übernommen. Die eigenen Folgeschäden und -kosten übernimmt der Auftragnehmer, außer er wurde schriftlich vom Bauherren angewiesen die Arbeiten durchzuführen. Jedoch wenn die Arbeiten gefahrlos zu erledigen sind.

Wir behalten uns vor die Angeboten Material-, Entsorgungs- und Maschinenkosten anzupassen, falls eine ungeplante Preiserhöhung durch Lieferanten erfolgt. Solche sind durch z.B. politische, wirtschaftliche oder umweltbedingte Faktoren möglich. In diesem Fall wird der Auftraggeber unmittelbar schriftlich informiert.




II. Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines
1. Unsere AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende Bedingungen des Kunden (nachfolgend Auftraggeber – AG genannt) erkennen wir nur dann an, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei allen Bauleistungen gelten die „Verdingungsordnungen für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961 Stand 2007), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, für sonstige Lieferungen und Leistungen die Vorschriften des BGB, in beiden Fällen mit nachstehenden Änderungen und Ergänzungen. Alle mündlichen Nebenabredungen, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter, unseres Verkaufspersonals sowie unserer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Dieses gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.
2. Für alle Leistungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN genannt) sowie seiner Subunternehmen gilt zusätzlich die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) in der gültigen Fassung.
3. Es gilt mit dem Auftraggeber vereinbart, dass sich dieser in eigener Verantwortung über die Bestimmungen der VOB/B informiert und den Textteil der VOB/B besorgt.
4. Der Auftraggeber stellt somit den AN von seinen Pflichten frei, den Auftraggeber über die Bestimmungen der VOB/B zu informieren und den Textteil der VOB/B zu übergeben.
5. Für die Ausführungen der Bauarbeiten sind die erforderlichen Baustrom- und Bauwasseranschlüsse durch den Auftraggeber vor Baubeginn kostenfrei an den AN zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist. Der Schutz dieser Anlagen obliegt dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten.
6. Folgende weitere Ausführungsbedingungen sind dem Auftraggeber vor Baubeginn zu verschaffen und kostenfrei zur Verfügung zu stellen: Ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück und uneingeschränkte Baufreiheit auf dem Grundstück, sichtbare Grenzpunkte des Baugrundstückes sowie ausreichende Lager- und Stellmöglichkeiten für diverses Material, Maschinen, Kran, Geräte, Unterkünfte und insbesondere für zu lagernde Erdstoffe, Lage- und höhenmäßig eingemessene Bauvorhaben mit Schnurgerüst.
7. Mehraufwendungen infolge unzureichender Ausführungsbedingungen gehen nach vorheriger Anzeige durch den AN, vollständig zu Lasten des Auftraggebers.


Angebot und Unterlagen
1. Angebote, Bilddarstellungen und Unterlagen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich anerkannt, stets als freibleibend und unverbindlich. Alle Abreden zum Vertrag und seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Nachaufträge, Auftragserweiterung und Abreden nach Vertragsabschluß.
2. Wir behalten uns für unsere Unterlagen sowie die Planungen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Der AN schließt für alle Prospekte, Präsentationen, Illustrationen, Informationsunterlagen, bildliche Darstellungen oder sonstige Unterlagen die Prospekthaftung aus. Dies gilt auch für alle Veröffentlichungen auf Datenträgern, in Netzwerken und für das Internet.
4. Für den Umfang unserer Leistungen ist ausschließlich der unterzeichnete Bauvertrag mit seinen Vertragsbestandteilen maßgeblich und verbindlich. Unser Angebot hat nach dem Bauvertrag und den AGB Priorität vor der Planung in Beschreibung und Ausführung der Bauleistungen. Nachträgliche Änderungen gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
5. Genehmigungen von Behörden sind vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten zu beschaffen und zu bezahlen. Dies gilt auch für anfallende Kosten von Prüfstatistiken.


Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten frei Baustelle.
2. Unsere Preise sind Netto, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer die am Tag der Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.
3. Skontoabzüge sind unzulässig, sofern nicht anders vereinbart.
4. Für Bauvorhaben wird eine Mutterbodenstärke bis zu 30cm Stärke, eben anstehendes Baugelände sowie gleichmäßig tragfähiger Baugrund der Bodenklasse 3-5 angenommen. Jegliche Mehraufwendungen, sowie bei Stau- und Grundwassergefahr verursachen Mehrkosten für den Auftraggeber, nicht für den Auftragnehmer.
5. Verzögert sich der Baubeginn oder Bauablauf infolge mangelhafter Vorleistungen des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten aus einem anderen, durch uns nicht zu vertretenden Grund, so sind die hieraus entstehenden Kosten dem AN zu vergüten.
6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten zu, wenn dessen Ansprüche rechtskräftig festgestellt und von uns nicht bestritten wurden. Zurückbehaltungsansprüche können durch den Auftraggeber oder dessen bevollmächtigten nur geltend gemacht werden, wenn dessen Gegenansprüche auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wegen behaupteter Mängel ist der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter nicht berechtigt, einen Zurückbehalt, auch wenn nur vorläufig, vorzunehmen. Behauptete Mängel sind fachlich und detailliert durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten nachzuweisen. Die Beweislastumkehr wird ausgeschlossen.


Zahlung
1. Liegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vor, sind wir berechtigt, Barzahlungen oder weitere Sicherheitsleistungen vor Beginn jederzeit während unserer Leistungen zu verlangen.
2. Es gelten ausschließlich folgende Zahlungsbedingungen: 100 % Rechnungslegung rein netto Kasse.
3. Bei Zahlungsverzug oder Einstellung von Zahlungen durch den Auftrageber an den AN sind wir berechtigt, die Arbeiten auf der Baustelle sofort einzustellen, die Restschuld sofort fällig zu stellen und den Vertrag zu kündigen.
4. Zur Sicherung der Vergütungsansprüche des AN aus dem Vertrag hat der Auftraggeber dem AN eine Abtretungs- und Auszahlungsanweisung oder einen Finanzierungsnachweis zu übergeben. Diese Unterlagen müssen bankbestätigt sein und sind dem AN rechtzeitig vor Baubeginn auszuhändigen.
5. Die AN ist berechtigt, Unterabtretung, auch in teilen vorzunehmen.

Fristen
1. Vertragfristen sind für den AN nur bindend, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, ungehinderter Baubeginn auf der Baustelle gewährleistet ist und die Abtretungs- und Auszahlungsanweisung oder der Finanzierungsnachweis bei uns vorliegt.
2. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich bei Eintritt höherer Gewalt, Schlechtwetter und allen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen ohne Auswirkung für den AN. Dies gilt auch für Umstände, die bei einem unser Subunternehmer eintreten.
3. Verzögert sich die Durchführung aus Gründen, die dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten zu vertreten hat, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bei Aufrechterhaltung des Vertrages, Schadenersatz verlangen oder den Vertrag kündigen.

Gewährleistung
1. Gestellte Ware des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten wird durch uns nicht verbaut.
2. Gewährleistung gilt nur für unsere Leistungen oder die unserer Subunternehmer unter Verwendung von neuem Material. Bereits verwendetes Material wird nicht verbaut.
3. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Änderungen an unseren Leistungen durch Dritte vorgenommen werden oder unsere Leistungen durch Dritte beschädigt werden, die der AN nicht zu vertreten hat.
4. Natürlicher Verschleiß, Lackschäden, Glasschäden, Schäden an stromführenden Leitungen und Sicherungen sowie Setzungsschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Der AN ist berechtigt, Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Nachbesserung gilt erst als Fehlschlag, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde.
6. Die Gewährleistung richtet sich nach §§ 634 und 638 BGB.
7. Der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko und die Gefahr des plötzlichen Untergangs des Bauwerkes oder von seinen Bestandteilen, auch von denen noch unter Eigentumsvorbehalts des AN stehen, in jedem Falle.8. Der AN empfiehlt dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich die gutachterliche Prüfung des Baugrundes sowie des Bauplatzes auf dessen Eignung für die Errichtung des Bauvorhabens.9. Die Prüfung des Baugrundes und des Bauplatzes hinsichtlich dessen Eignung für das vorgesehene Bauvorhaben ist nicht die Pflicht des AN, sofern im Bauvertrag oder seinen Bestandteilen nicht anders lautend schriftlich geregelt.


Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Recht unser Eigentum.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Bauleistungen ab dem ersten Tag zu versichern und ständigen Versicherungsschutz zu gewährleisten, solange an diesen Leistungen Eigentumsvorbehalt von uns besteht.
3. Der AN erhält und behält Hausrecht auf der Baustelle, im Bauwerk und auf dem gesamten Baugrundstück für die Dauer der Errichtung und Abwicklung des Bauvorhabens bis zur abschließenden Übergabe an den Auftraggeber und der vollständigen Vergütung aller Forderungen des AN.
4. Der AN ist berechtigt, dass Hausrecht im Bedarfsfall auf Dritte zu übertragen.

Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Geschäftssitz des AN zuständige Amtsgericht.
2. Ungültige Bestimmungen des Vertrages sollen durch solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Nebenabreden sind nicht getroffen.

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Allgemeines
1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

Angebot, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist.
2. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Skizzen und Beschreibungen in Listen und Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder der Verwendung für andere Zwecke als der Ausführung des konkreten Vertragsvorhabens bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Die vereinbarten und in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Nimmt der Kunde jedoch die angebotene Ware oder sonstige Leistung nicht bis zu dem vereinbarten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertages.
3. Der Abzug von 2 % Skonto wird gewährt bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

Lieferung, Gefahrübergang
1. Liefer- bzw. Ausführungsfristen und -termine gelten mit einer Toleranz von 2 Wochen, sofern nicht ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Ausführungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Ausführungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
6. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
7. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnung sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
8. Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet es eine Anlieferung ohne Verzögerung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Der Kunde hat den für eine unverzügliche und sachgemäße Abladung nötigen Platz bereitzustellen.
9. Im Falle eines Lieferverzugs ist, soweit der Verzug nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, unsere Haftung begrenzt auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme pro Woche, maximal 5 %.
10. Wir weisen darauf hin, dass Beanstandungen, insbesondere Fehllieferungen innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung bei uns schriftlich zu beanstanden sind.

Gewährleistung, Mängelrüge
1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz in §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden), in §479 BGB (Rückgriffsanspruch) und in § 634a) BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorschreibt, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
4. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
5. Von uns vorgenommene allgemeine Änderungen, die keine wesentlichen optischen Änderungen sind und keine technische Verschlechterung beinhalten, sind nicht Gegenstand einer Mängelrüge.
Rücktritt und Kündigung

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn er die Liefervoraussetzungen aus diesem Vertrag rechtzeitig erfüllt hat und die Lieferung nicht innerhalb von 12 Wochen nach dem vorgesehenen Termin erfolgt. Ausgenommen sind Verzögerungen durch höhere Gewalt, Elementarschäden, Streik oder Krieg.
2. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Jahren seit Abschluss dieses Vertrages seine Abnahmeverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung erfüllt.
3. Bei Beendigung des Vertrages ohne Verschulden des Auftragnehmers und für den Fall, dass der Auftraggeber die Vertragserfüllung verweigert, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des durch die Vertragsauflösung entgangenen Gewinns und der allgemeinen Verwaltungsaufwendungen ohne Nachweis eines weiteren Schadens in Höhe von 5 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
4. Der pauschalierte Schadensersatz erhöht sich um bereits erbrachte Leistungen wie Ausführungsplanung, Anlagenberechnung, Kommissionierung, Verladung, Transport etc. sowie die daraus entstandenen Folgekosten.

Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (alternativ: aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden) vor.
2. Vorbehaltswaren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Kunde in Verzug ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf Verlangen hat der Kunde uns die Höhe der abgetretenen Forderung und den Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
3. Der Kunde ist weder zur Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


Allgemein für Bau- und Abbruchleistungen und für Lieferungen und Leistungen


Auskünfte und Beratungen
1. Beratungen und Auskunftserteilungen erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, ein Beratungsvertrag liegt dem nicht zugrunde.

Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.



 
 
 
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